Vereinssatzung

Vereinssatzung

Präambel zur Vereinsgründung

(nicht Bestandteil der Satzung)

 

Die Kinotradition in Kenzingen reicht auf Anfang des letzten Jahrhunderts zurück, ist seit jeher mit der Familie Wagenmann-Kauschwitz verbunden und einzig und allein ihr Verdienst.

Familie Wagenmann zog 1901 in den Ort und übernahm die Gaststätte „Löwen“. Im großen Nebensaal fanden wie damals üblich unregelmäßig Filmveranstaltungen von Wanderkinobetreibern statt. Anfangs als Stummfilm mit Musikbegleitung, ab 1930 Tonfilme. Der im 2. Weltkrieg völlig zerstörte Gebäudekomplex nahe am Bahnhof wurde in zweiter Generation von Georg Wagenmann wieder aufgebaut. Auch nach der Eröffnung als „Löwen-Lichtspiele“ im Oktober 1951 wurde der große Saal – noch ohne feste Bestuhlung – auch für andere Veranstaltungen genutzt. Erst Ende der 50er Jahre entschlossen sich die Besitzer, ihn ausschließlich als Kino zu betreiben. 1964 trat Georg Wagenmanns Tochter Christel bereits in den elterlichen Betrieb ein, übernahm ihn schließlich nach dem Tod des Vaters 1972 gemeinsam mit ihrem Ehemann Lothar Kauschwitz.

Das Ehepaar Kauschwitz hat in 50 Jahren mit viel Herzblut und außerordentlichem Engagement das Kino zu einem wichtigen Begegnungs- und Kulturort für die Bürger in Kenzingen und den Umlandgemeinden entwickelt. Seit Jahren gehören die Löwen-Lichtspiele stets in die erste Kategorie bei Bundes- und Landespreis-Verleihungen, sind in Fachkreisen sehr bekannt – und ob ihrer Programmvielfalt und ihres Durchhaltevermögens hochgeachtet.  Aus der Jurybegründung zur Verleihung des Spitzenpreises 2016 der Kinoprogrammprämien Baden-Württemberg: „Die Betreiber bewahren die in unserem Bundesland noch vorhandene vielfältige Kinotradition und sind nebenbei Denkmalschützer eines liebevoll erhaltenen 50er-Jahre-Kinos. Als reines Arthaus-Kino und mit einem konsequent anspruchsvollen Programm hat sich dieses Kleinstadt-Kino nicht nur behauptet, sondern zu einem der profiliertesten Programmkinos in unserem Bundesland entwickelt.“

Nach Schließung der „Löwen-Lichtspiele“ im April 2022 aus Altersgründen und ohne Nachfolge gilt es, dieses Erbe in würdigem Andenken zu bewahren und weiter zu pflegen. Die Wertschätzung und Fortsetzung dieses Lebenswerks soll stets der hier vorliegenden Gründung eines gemeinnützigen Vereins und all seiner späteren Vereinsaktivitäten zugrunde liegen – und damit die Kinotradition in Kenzingen erhalten.

Satzung

„Kultur in Kenzingen – Kino und mehr“

 

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und bezeichnen - unabhängig von ihrer grammatikalischen Form - Personen jeden Geschlechts und jeder Nationalität und Herkunft.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines

 

(1)  Der Verein führt den Namen „Kultur in Kenzingen – Kino und mehr“

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Kenzingen.

(3)  Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg i.Br. eingetragen werden.

(4)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, dabei die Kinotradition in Kenzingen zu bewahren, in erster Linie die ,,Löwen-Lichtspiele" als Kino für Kenzingen und die Region zu erhalten und darin Räumlichkeiten auch für andere künstlerische Veranstaltungen zu bieten.

(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a.     die Präsentation von kulturell wertvollen Veranstaltungen und Filmen, die in einem angemessenen Umfeld sowohl in       atmosphärischer als auch technischer Hinsicht gewährleistet werden;

b.     einen regelmäßigen Kinobetrieb mit der Aufführung anspruchsvoller Filme, die Filmkunstcharakter haben und die vorwiegend außerhalb des Mainstreams gezeigt werden;

c.      die Vorbereitung und Durchführung von sonstigen künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen;

d.     die Zusammenarbeit mit Kultur- und Bildungseinrichtungen oder anderen Organisationen.

(3)  Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist frei in der Auswahl und Gestaltung seiner Programme.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

 

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4)  Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)  Die Ämter im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Soweit ihnen Aufwendungen entstehen, können diese angemessen erstattet werden.

 (7)  Bei Bedarf können Tätigkeiten im Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)  Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied im Verein werden, die gewillt ist, die Belange des Vereins zu wahren.

(2)  Der Beitritt zum Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein minderjähriges Mitglied hat den Beitritt durch seinen gesetzlichen Vertreter zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3)  Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich.

(4)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Einlegung von Widerspruch ist möglich.

(5)  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

(6)  Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(7)  Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung an.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)  Alle Mitglieder haben das Recht, an den vereinsinternen Veranstaltungen und Sitzungen der Organe des Vereins teilzunehmen.

(2)  Mitglieder haben ein Stimmrecht in den ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen. Das Stimmrecht kann nur bei Anwesenheit in den Versammlungen ausgeübt werden.

(3)  Mitglieder können Anträge an Organe des Vereines stellen.

(4)  Der Verein haftet im Rahmen seiner eingegangenen Unfall- und Haftpflichtversicherungen den Mitgliedern für die aus dem Vereinsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste.

(5)  Personenbezogene Daten werden entsprechend der Datenschutzrichtlinien behandelt. Die Zustimmung wird durch Beitritt des Mitglieds erklärt.

 

§ 6 Ehrenmitglieder und Kuratorium

 

(1)  An Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie sind von einer Beitragspflicht befreit und haben innerhalb des Vereins auch keine Rechte und Pflichten. Die Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

(2)  Der Verein kann ein Kuratorium einrichten, in das Personen und Vertreter von Institutionen des öffentlichen, kulturellen Lebens berufen werden. Mitglieder des Kuratoriums sind von einer Beitragspflicht befreit und haben innerhalb des Vereins auch keine Rechte und Pflichten. Das Kuratorium kann den Verein beraten, seine Interessen in der Öffentlichkeit vertreten und im Bedarfsfall nach innen und nach außen vermitteln. Die Berufung ins Kuratorium beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

 

 § 7 Organe des Vereins

 

 Die Organe des Vereines sind

        I.     die Mitgliederversammlung (MV)

        II.    der Vorstand

         III.  die Mitarbeiterteams

 

§ 8 Mitgliederversammlung (MV)

 

(1) Die MV gilt als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

a.     Entscheidungen über die grundsätzliche inhaltliche Ausrichtung des Vereins,

b.     Wahl und Entlastung des Vorstandes,

c.      Wahl der Kassenprüfer,

d.     Abstimmung über den Haushaltsplan/ Budget des Vereins,

e.     Abstimmung über Änderung der Satzung.

(2)  Die MV wird mindestens einmal jährlich schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen. Außerdem muss eine außerordentliche MV einberufen werden, wenn der Vorstand oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(3)  Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (virtuelle Mitgliederversammlung). Die Teilnahme muss allen Mitgliedern ermöglicht werden.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(5)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen werden mindestens mit 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.

(6)  Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstandes. Sollte kein Vorstand anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

(7)  In der Mitgliederversammlung sind die Geschäfts- und Kassenberichte zu erstatten. Über die Kassenführung ist ein gesonderter Prüfungsbericht vorzulegen.

(8)  Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen.

(9)  Die Protokolle der MV werden durch den Schriftführer verfasst. Der Schriftführer ist ein vom Vorstand benanntes Mitglied.

(10) Die Protokolle der MV müssen von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer auf ihre Richtigkeit hin unterschrieben werden.

 

 § 9 Vorstand und Vorstandssitzungen

 

(1)  Der Vorstand ist Vereinsvorstand im Sinne des BGB. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

a.     dem Vorsitzenden,

b.     dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c.      dem Kassenwart,

d.     mindestens zwei Teamsprechern.

(2)  Jedes Mitglied kann Vorstandsmitglied werden. Ein Vorstandsmitglied wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3)  Die Aufgaben des Vorstandes sind:

a.     strategische Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der MV zugeordnet sind,

b.     Repräsentation des Vereins,

c.      Planung und Koordination der Aktivitäten des Vereins,

d.     Verwaltung der Finanzen,

e.     Festlegung des Erscheinungsbildes des Vereins in der Öffentlichkeit,

f.       Gewährleistung der Ordnung und der Abläufe innerhalb des Vereins,

g.     Einberufung, Betreuung und Auflösung von Mitarbeiterteams,

h.     Abschluss von Dienstverträgen, Entschluss über die Vergütung.

i.       Der Vorstand kann Entscheidungen der MV überlassen. Der Beschluss der MV ist bindend.

(4)  Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter benennen.

(5)  Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens halbjährlich einmal statt. Zudem muss der Vorstand einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen. Sitzungen des Vorstandes müssen mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

(6)  Sitzungsleiter ist der Vorsitzende oder ein anderes von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied.

(7)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Diese können auch nach vorheriger Ankündigung in der Einladung zur Sitzung auch per Video- oder Telefonschaltung oder in sonstiger elektronischer Form stattfinden.

(8)  Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind.

(9)  Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss/ Antrag als abgelehnt und muss in der nächsten Sitzung nochmal zur Beschlussfassung gebracht werden.

(10)        Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

(11)        Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

(12)        Vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind der Vorsitzende alleine oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(13)      Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

 § 10 Mitarbeiterteams

 

(1)  Mitarbeiterteams werden vom Vorstand eingerichtet und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Teamsprecher (Mitglieder des Vereins) werden von den Mitarbeitern der entsprechenden Mitarbeiterteams gewählt, dem Vorstand benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(2)  Der Verein richtet mindestens zwei Mitarbeiterteams ein:

a.     Organisation, Haus und Technik

b.     Programm

(3)  Die Einberufung erfolgt durch den Teamsprecher schriftlich oder in Textform per E- Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche.

(4)  Sitzungsleiter ist der Teamsprecher oder ein anderes von ihm bestimmtes Teammitglied.

(5)  Die Mitarbeiterteams beschließen mit einfacher Mehrheit unter Einbeziehung aller anwesenden Mitglieder.

(6)  Über Beschlüsse der Mitarbeiterteams ist ein Protokoll anzufertigen.

 

 § 11 Auflösung des Vereins

 

(1)  Anträge auf Auflösung des Vereins können nur vom Vorstand oder von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins gestellt werden. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen MV mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

(3)  Beschlüsse der MV über die künftige Verwendung des nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Restvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(4)  Liquidator ist der Vorstand.

 

§ 12 Sonstiges

 

(1)  Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung vorzunehmen. Sofern vom Amtsgericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

(2)  Ungültigkeit von Teilen der Satzung führen nicht automatisch zur Ungültigkeit der gesamten Satzung. Betroffene Teile werden bis zur Korrektur durch die geltende Rechtsprechung ersetzt. Der Vorstand hat umgehend die Behebung der Beanstandung in die Wege zu leiten.

 

 § 13 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 27. Juli 2022 in der Gründungsversammlung von den Gründungsmitgliedern per Beschlussfassung verabschiedet und gilt so lange, bis eine neue Satzung verabschiedet wird.

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Kenzingen, den 27. Juli 2022

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